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A1 24 227

Bauwesen

Wallis · 2024-12-17 · Deutsch VS

A1 24 227 URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp, (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2024.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird X _________, Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt. Sitten, 17. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 24 227 URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________, Beschwerdegegner, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde, vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 3930 Visp,

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2024.

- 2 - Eingesehen

- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom

31. Oktober 2024 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen den Entscheid des Staatsrats vom 25. September 2024 i.S. Verweigerung der Baubewilligung für den Umbau, die Renovation und einen Anbau bei einem beste- henden Gebäude, Parzelle Nr. xxx, «A _________», Z _________; - die Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. November 2024 wonach die beschwer- deführende Partei innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten habe; - die übrigen Akten;

erwägend;

- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb- ruar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt; - dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann; - dass als Prozessvoraussetzungen beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr gelten (WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020, N. 1523; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.); - dass die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen ist und es diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegen- partei bedarf (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. des Gesetzes über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Kantonsgerichtsurteil A1 03 112 vom 13. November 2003; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., S. 244 N. 693 ff.);

- 3 - - dass die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten hat, wenn die Prozessvoraussetzungen - wie eine allfällige Kosten- vorschusspflicht - nicht erfüllt sind (Kantonsgerichtsurteil A1 24 73 vom 3. Juni 2024 mit Hinweisen; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 1213 f. und N. 1683); - dass die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partie einen Kostenvor- schuss verlangen kann, wobei sie ihr hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihr androht, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 90 VVRG; Bun- desgerichtsurteil 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.1); - dass der Beschwerdeführer am 6. November 2024 unter Androhung der Säumnis- folge (Nichteintreten) durch das urteilende Gericht aufgefordert wurde, innert 30 Ta- gen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 zu bezahlen; - dass die Verfügung am 6. November 2024 mit eingeschriebenen Brief versandt wurde; - dass die Sendung gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024 am Postschalter Z _________ zugestellt wurde; - dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt; - dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit am 8. November 2024 zu laufen begonnen und am Montag, 9. Dezember 2024 geendet hat; - dass innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache kein Kos- tenvorschuss eingegangen ist, weshalb gestützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG an- drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; - dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei gilt, welcher in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;

- 4 - - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Ver- fahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar); - dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar); - dass es somit gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 100.00 aufzuerlegen; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat und der Beschwerdegegner eine solche nicht beantragt hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG); - dass den staatlichen Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zusteht und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt. 4. Dieses Urteil wird X _________, Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis mitgeteilt.

Sitten, 17. Dezember 2024